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   VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477   

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https://dejure.org/2010,67234
VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477 (https://dejure.org/2010,67234)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477 (https://dejure.org/2010,67234)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. August 2010 - Au 3 K 09.1477 (https://dejure.org/2010,67234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung als Sachverständiger; Nachweis der erforderlichen Sachkunde; Bewertungsspielraum bei Prüfungsentscheidungen; Zusammensetzung des Fachgremiums; Protokollierungspflicht bei mündlichen Prüfungen; Begründungserfordernis; Überschreiten der veranschlagten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNr. 699; BVerwG vom 11.4.1996, Az.: 6 B 13/96; ; VGH Baden-Württemberg vom 21.9.2005, Az.: 9 S 473/05; ).

    Wann diese Unmöglichkeit eintritt, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG vom 11.4.1996, Az.: 6 B 13/96; ).

    Insoweit dürfen sowohl allgemeine Erfahrungssätze verwendet werden als auch der Umstand berücksichtigt werden, ob vorhandene Unterlagen die Erinnerung der Prüfer stützen können (BVerwG vom 11.4.1996, Az.: 6 B 13/96; ).

  • VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die

    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Eine solche Aufzählung könnte nicht ausreichend wiedergeben und festhalten, ob der Prüfling durch seine Antworten gezeigt hat, dass er logisch denkt, folgerichtig arbeitet, schnell oder langsam den Sinngehalt einer Frage erfasst, gut oder schlecht formuliert und begründet, wie viel Hilfestellung er durch die Prüfer benötigt, wie gewandt oder schwerfällig er ist, ob er oberflächlich oder mit tiefer gehendem Verständnis argumentiert (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683; ).

    Etwaige inhaltliche Mängel von Prüfungsprotokollen können mithin grundsätzlich nur ihre Beweisfunktion betreffen, aber nicht zur Rechtswidrigkeit eines ansonsten ordnungsgemäßen Prüfungsergebnisses führen (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683; ).

    Die Begründung der Bewertung muss verständlich sein, kann aber auch kurz gehalten werden (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683; ).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Maßstab für die inhaltliche Beschaffenheit einer Prüfungsbewertung ist daher, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle ermöglicht, ob der Prüfer einen rechtserheblichen Bewertungsfehler begangen hat (BVerwG vom 09.12.1992, BVerwGE 91, 262 ff.).

    Eine vertretbare Antwort darf nicht als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind wie der Prüfling (vgl. BVerwG vom 09.12.1992, BVerwGE 91, S. 262 ff.).

  • BVerfG, 14.02.1996 - 1 BvR 961/94

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die

    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Da demzufolge nur ein Teil der Bewertungsgrundlagen protokollierbar ist, erfordern weder die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), noch das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG und auch nicht das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG die vollständige Protokollierung aller Fragen und Antworten (vgl. BVerfG vom 14.02.1996, BayVBl 1996, 335).

    Aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich jedenfalls kein Vorrang eines Wortprotokolls (BVerfG vom 14.02.1996, BayVBl 1996, 335).

  • VG Dresden, 11.02.2010 - 5 L 24/10
    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Dort wird nach Ablauf von fünf Monaten unwiderleglich vermutet, dass sich das Gericht nicht mehr an die mündliche Verhandlung und den Ablauf der Beratung über das Urteil erinnern konnte, das Urteil also nicht mit Gründen versehen ist und damit nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung beruht (vgl. VG Dresden vom 11.2.2010, Az.: 5 L 24/10; ).
  • VG Augsburg, 12.12.2006 - Au 3 K 05.1990
    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Der Eintritt der Unmöglichkeit der Neubewertung liegt nach Ablauf von fünf Monaten regelmäßig jedenfalls dann vor, wenn der Inhalt des Prüfungsgesprächs nicht protokolliert wurde, ein Gedächtnisprotokoll des Prüflings nicht zeitnah bei der Prüfungsbehörde eingereicht wurde, außer dem Prüfling und dem Prüfer bzw. den Prüfern keine weitere Person das Prüfungsgeschehen verfolgt hat, eine zeitnah erstellte schriftliche Begründung für die Bewertungsentscheidung der Prüfer nicht gefertigt und ein zeitnahes Überdenkungsverfahren nicht durchgeführt wurde (vgl. VG Augsburg vom 12.12.2006, Az.: Au 3 K 05.1990; ; VG Bayreuth vom 6.2.2002, Az.: B 6 K 01.454; ).
  • VG Bayreuth, 06.02.2002 - B 6 K 01.454
    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Der Eintritt der Unmöglichkeit der Neubewertung liegt nach Ablauf von fünf Monaten regelmäßig jedenfalls dann vor, wenn der Inhalt des Prüfungsgesprächs nicht protokolliert wurde, ein Gedächtnisprotokoll des Prüflings nicht zeitnah bei der Prüfungsbehörde eingereicht wurde, außer dem Prüfling und dem Prüfer bzw. den Prüfern keine weitere Person das Prüfungsgeschehen verfolgt hat, eine zeitnah erstellte schriftliche Begründung für die Bewertungsentscheidung der Prüfer nicht gefertigt und ein zeitnahes Überdenkungsverfahren nicht durchgeführt wurde (vgl. VG Augsburg vom 12.12.2006, Az.: Au 3 K 05.1990; ; VG Bayreuth vom 6.2.2002, Az.: B 6 K 01.454; ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Grundsätzlich sind unbestimmte Rechtsbegriffe, unter die auch der Begriff der "Sachkunde" fällt, gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. BVerfG vom 17.4.1991, BVerfGE 84, S. 34 ff.; ).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Erforderlich ist demnach nur, dass die Begründung aus sich heraus nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben zumindest in den ausschlaggebenden Punkten erkennen lässt (BVerwG vom 06.09.1995, BVerwGE 99, 185 ff.).
  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

    Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477
    Eine Protokollierung des Prüfungsverlaufs, insbesondere der konkret gestellten Fragen und hierauf gegebenen Antworten, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG vom 7.5.1971, Az.: VII C 51.70; ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 9 S 473/05

    Neubewertung der Prüfungsleistung

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2010 - 9 S 278/10

    Keine Offenlegungspflicht der Musterlösung oder des Punkte-Verteilungsschlüssel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.1991 - 22 A 502/90

    Prüfung; Prüfungsprotokoll; Prüfungsentscheidung; Überprüfung; Kontrolldichte

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